Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Noch aber sind nicht alle Voraussetzungen für eine reibungslose Umstellung erfüllt, weil sich Leistungsträger und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege noch nicht in allen Punkten einigen konnten. So sind zum Beispiel die Verhandlungen über die sogenannten "Existenzsicherungsleistungen II", die die Übernahme von überschießenden Wohnkosten regelt, noch immer nicht zum Abschluss gebracht worden. Betroffen sind rund 43.000 Leistungsberechtigte in NRW, die in besonderen Wohnformen (früher Wohnheime) leben.
"Ein Problem", sagt Roland Sobolewski, Referent für wirtschaftliche Einrichtungsberatung beim Caritasverband für das Bistum Essen. "Verträge können noch immer nicht verbindlich ausgestaltet und unterschrieben werden. Es steht zu befürchten dass die Überleitung von Grundsicherungsleistungen an Einrichtungen und Dienste nicht mehr rechtzeitig erfolgen und diesen Liquiditätsengpässe drohen."
"Dabei sollte gerade dieser strittige Punkt längst geklärt sein", sagt Caritasdirektorin Sabine Depew und macht noch einmal deutlich: "Das BTHG-Änderungsgesetz regelt eindeutig den Anspruch auf Übernahme der überschießenden Wohnkosten. Daher kommt es auf die Verhandlungsbereitschaft der Landschaftsverbände an, die Reformstufe 3 des BTHG erfolgreich zu starten! Die Zeit ist knapp, es bleiben nur noch wenige Tage, um zu tragfähigen Ergebnissen zu kommen!" (ChG)
Pressemitteilung
Essen (cde)
Die Zeit wird knapp
Erschienen am:
03.12.2019
Herausgeber:
Caritasverband für das Bistum Essen
Stabsstelle Information & Kommunikation
Am Porscheplatz 1
45127 Essen
+49 201 810 28 - 126
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